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THEMA  2023 / 3

Sabine Riedel

"HUMANITÄRE" INTERVENTIONEN GESCHEITERT: LIBYEN - UKRAINE

Bildquellen:
Andrew W. McGalliard, Nepalesische Soldaten während des UN-Einsatzes 1993 in Somalia, in: Wikipedia, 29.12.2003,  https://de.m.wikipedia.org/wiki/Datei:NepalesischeUNSoldaten1993.jpg; 
PRIF – HSFK, Peace Research Institute Frankfurt, The PRIF Dataset on Humanitarian Military Interventions since 1945, Stand: 31.8.2023, http://www.humanitarian-military-interventions.com/

Anmerkung: Die obige Karte der HSFK hält wissenschaftlichen Kriterien nicht stand: Der Begriff „humanitäre Intervention“ steht nur auf politischen Agenden. Im Völkerrecht spricht man ab 2005 vom Konzept der „Schutzverantwortung“ (Responsibility to Protect, R2P). Dieses wurde nur ein einziges Mal vom UN-Sicherheitsrat beschlossen, nämlich im Falle von Libyen im Jahre 2011. Weder die Militärintervention im Kosovo/Serbien (1999) noch die im Donbass/Ukraine waren bzw. sind vom Völkerrecht gedeckt. Dies analysiert der folgende Beitrag.

EINLEITUNG:

▪RÜCKBLICK AUF DIE NATO-INTERVENTION IM KOSOVO / JUGSOSLAWIEN (1999)

 
Die untenstehenden Zitate zeigen den Bedarf an wissenschaftlichen Analysen zu Kriegsursachen und Friedenskonzepten, die ihrem Anspruch gerecht werden: Sie müssen unabhängig bleiben von nationalen Interessen oder gesellschaftspolitischen Überzeugungen. So wirft allein der Vergleich der Reden zweier Staats- bzw. Regierungsvertreter politikwissenschaftliche Fragen auf: Der deutsche Alt-Bundeskanzler Gerhard Schröder begründete den NATO-Militäreinsatz gegen das ehemalige Jugoslawien (1999) mit denselben Argumenten wie Wladimir Putin die Militärintervention der Russischen Föderation in der Ukraine. 
 
Während die deutsche Regierung, insbesondere der damalige Verteidigungsminister Rudolf Scharping von einem „Genozid“ im serbischen Kosovo sprach (bundestag.de, 15.4.1999: 2648), so verteidigt Putin die russische Militäroperation mit einem Genozid im Donbass. Ihre Ansprachen gleichen sich in der Wortwahl, nur die Orts- und Ländernamen unterscheiden sich. Die vergleichende Politikwissenschaft kann diese Parallelen wie auch die unterschiedlichen Kontexte herausarbeiten. Für einen Vergleich mit dem Ukraine-Krieg eignet sich die NATO-Intervention in Libyen (2011), die bisher einzige „humanitäre“ Intervention der UN.

Erklärung des deutschen Bundeskanzlers Gehard Schröder
zur Lage im Kosovo am 24.3.1999, Berlin 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

heute abend hat die NATO mit Luftschlägen gegen militärische Ziele in Jugoslawien begonnen. Damit will das Bündnis weitere schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte unterbinden und eine humanitäre Katastrophe im Kosovo verhindern.

Der jugoslawische Präsident Miloševic führt dort einen erbarmungslosen Krieg. Die jugoslawischen Sicherheitskräfte haben ihren Terror gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo allen Warnungen zum Trotz verschärft. Die internationale Staatengemeinschaft kann der dadurch verursachten menschlichen Tragödie in diesem Teil Europas nicht tatenlos zusehen. Wir führen keinen Krieg, aber wir sind aufgerufen, eine friedliche Lösung im Kosovo auch mit militärischen Mitteln durchzusetzen. […]“

Quelle:
Die Bundesregierung, Erklärung von Bundeskanzler Gerhard Schröder zur Lage im Kosovo am 24. März 1999, Bulletin 13-99, 30. März 1999, Berlin,  https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/bulletin/erklaerung-von-bundeskanzler-gerhard-schroeder-807814.

Ansprache des russischen Präsidenten Wladimir Putin
Ankündigung einer Militäroperation im Donbass, 24.2.2022, Moskau

„Liebe Bürgerinnen und Bürger Russlands!  […]

Die Umstände verlangen von uns, entschlossen und sofort zu handeln. Die Volksrepubliken im Donbass baten Russland um Hilfe. In diesem Zusammenhang habe ich in Übereinstimmung mit Artikel 51, Kapitel 7 der UN-Charta, mit Zustimmung des Föderationsrats und in Übereinstimmung mit den von der Bundesversammlung ratifizierten Freundschafts- und Beistandsverträgen mit der DVR und der LVR beschlossen, eine spezielle Militäroperation durchzuführen“ […]. 

„Das Ziel [Russlands: …]:  Schutz von Menschen, die seit acht Jahren vom Kiewer Regime verfolgt werden und einem Genozid  ausgesetzt sind, und dafür werden wir uns für die Entmilitarisierung und Entnazifizierung der Ukraine einsetzen und diejenigen vor Gericht stellen, die zahlreiche blutige Verbrechen gegen Zivilisten, einschließlich russischer Bürger, begangen haben“ […].

Quelle:
Путин объявил о специальной военной операции в Донбассе [Putin kündigte eine spezielle Militäroperation im Donbass an], Moskau, Ria Novosti, 24.2.2022,  https://ria.ru/20220224/operatsiya-1774620380.html

DAS GEWALTVERBOT IM VÖLKERRECHT

▪WICHTIGE ARTIKEL DER UN-CHARTA VON 1945

ARTIKEL 1 & 2  (KAPITEL I): DAS GEWALTVERBOT UND DIE ASYMMETRIEN IM UN-SICHERHEITSRATS

Charta der Vereinten Nationen (1945) 

Kapitel I – Ziele und Grundsätze  

Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; […]

Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: […]

3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. […]  

Quelle: UN-Charta, 26.6.1945 

♦  Der völkerrechtliche Grundsatz des Gewaltverbots in der UN-Charta gilt bis heute uneingeschränkt (UN-Charta, 26.6.1945). Deshalb gibt es so gut wie keine offiziellen Kriegserklärungen mehr. Die Militäroperationen der fünf Veto-Mächte des UN-Sicherheitsrats seit 1945 (vgl. Karte oben) sind Ausnahmen geblieben, die diese Regel bestätigen. Sie wurden nur wegen ihrer Machtposition im UN-Sicherheitsrat nicht bestraft, konnten aber damit kein neues Völkergewohnheitsrecht zu ihren Gunsten etablieren. 

♦  Der im deutschen und englischen Sprachraum verbreitete Terminus „Angriffskrieg(en. War of aggression) im Falle der Ukraine ist ein politischer Begriff, der den militärischen Gegner als alleinigen Aggressor bezeichnet. Das Völkerrecht unterschiedet aber zwischen einem „erklärten Krieg“ und einem „internationalen bewaffneten Konflikt“ (Ipsen 2018: 1290). Danach sind die Kriege in Kosovo, Libyen und Ukraine völkerrechtlich gesehen „nur“ internationale bewaffnete Konflikte (vgl. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, icrc.org/de, Ukraine 2023).

♦  Im Fall der Ukraine ist juristisch relevant, dass ein internationaler Konflikt nicht nur dann alsbewaffnet“ einzustufen ist, wenn ein Staat (hier die Russische Föderation) gegen ein anderes Land (Ukraine) Waffen einsetzt und damit schädigt. Es reicht der Einsatz von Mitteln und Methoden der Kriegsführung mit einem Schädigungspotential (Ipsen 2018: 1291, zum humanitären Völkerrecht: eda.admin.ch, 2018: 34, bmvg.de, 2018: 20). Kiews Wunsch nach einer atomaren Wiederbewaffnung und die Lagerung von Biowaffen betrachtet Russland in der Tat als Aggression (s.u.).

DEFIZITE UND WIDERSPRÜCHE IN DER SANKTIONSPOLITIK DER VEREINTEN NATIONEN

Sanktionsregime des Sicherheitsrats der UN

2023 Datenblätter / Fact sheets

Der Sicherheitsrat schuf sein erstes Sanktionsregime als Reaktion auf die unrechtmäßige Machtergreifung in Südrhodesien, im Jahr 1968. Bis heute hat der Rat insgesamt 31 Sanktionsregelungen eingeführt, […]

Die Sanktionsregelungen können, und wurden auch häufig geändert oder aufgehoben werden, weil der Rat die Konfliktsituationen fortlaufend bewertet. Heute gibt es 15 aktive Regime […]

In den letzten fünf Jahrzehnten haben sich die Sanktionsregelungen in Bezug auf Schwerpunkt und Umfang verändert. Eine der wichtigsten Veränderungen war die Abkehr von umfassenden Sanktionen. […]

Laut einer aktuellen umfassenden Studie […] wurde festgestellt, dass gezielte UN-Sanktionen in 10 % der Fälle wirksam sind, um eine Verhaltensänderung zu erzwingen. Erfolgreicher sind sie, wenn es darum geht, negatives Verhalten einzuschränken (in 28 % der Fälle) und Unterstützung für internationale normative Rahmenwerke zu signalisieren (in 27% der Fälle). Quelle: un.org, 3.4.2023: 4

♦  Infolge der Asymmetrien im UN-System führten die Vetomächte des Sicherheitsrats Kriege ohne Kriegserklärungen. Sie mussten keine Sanktionsmaßnahmen fürchten, auch keinen UN-Aus­schluss. Dagegen wurden andere Staaten mit harten Sanktionsregimen belegt. Unter den betroffenen Staaten ist nur jeweils ein Land aus Amerika (Haiti) und eines aus Europa (das ehemalige Jugoslawien), während 17 Länder in Afrika liegen und 8 Sanktionsregime den Nahen Osten betreffen. Deutlicher können Zahlen die Ungleichgewichte im internationalen System kaum ausdrücken.

 Zudem belegen neuere Studien des UN-Sicherheitsrats (un.org, 3.4.2023, linke Spalte) die Unwirksamkeit der Sanktionen. Nur in 10 Prozent der Fälle erreichten sie ihre Ziele und nur in einem Drittel führten sie zur Wiederherstellung des Völkerrechts. Daher bedarf es nicht neuer Sanktionsinstrumente, um das Gewaltverbot der UN-Charta durchzusetzen. Vielmehr müssten zuerst die Vetostaaten des UN-Sicherheitsrat mit gutem Beispiel vorangehen. Nur wenn sie ihr Machtstellung nicht weiter missbrauchen, kann verloren gegangenes Vertrauen in das Völkerrecht wiederhergestellt werden.

AUSNAHMEN VOM GEWALTVERBOT: UN-CHARTA  – ARTIKEL 51: DAS RECHT AUF SELBSTVERTEIDIGUNG

Charta der Vereinten Nationen (1945)

Kapitel VII – Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

Quelle: UN-Charta, 26.6.1945 

♦  Die beschriebenen Asymmetrien im Machtgefüge der internationalen Politik spielen im Ukraine-Krieg eine entscheidende Rolle. Schon US-Präsident Barack Obama wollte die Atommacht Russland zu einer Regionalmacht zurückstufen. Im Ukraine-Krieg fordern nun NATO-Staaten eine Suspendierung Russlands aus dem UN-Sicherheitsrat. Daher unterstützen westliche Sicherheitsexperten die Ukraine in ihrer offiziellen Forderung, Russlands Nachfolge der ehemaligen Sowjetunion anzuzweifeln (mfa.gov.ua, 26.12.2022). Kiew will selbst die begehrte Vetoposition im Sicherheitsrat einnehmen.

♦  Umso mehr sieht sich die Russische Föderation in ihrer Bedrohungsperzeption bestätigt. Es stützt daher ihre derzeitige Militärintervention auf Artikel 51 der UN-Charta, der den Mitgliedstaaten ein Recht auf Selbstverteidigung zugesteht. Hierin liegt ein Unterschied zu den NATO-Militärinterventionen (u.a. in Kosovo und Libyen). Sollten sich die Vorwürfe Moskaus bestätigen, wonach Kiew den Atomwaffensperrvertrag missachte und gegen das Biowaffenübereinkommen verstoßen habe (council.gov.ru, 12.4.2023), könnte sich die völkerrechtliche Bewertung der russischen Militärintervention ändern. 

DAS KONZEPT DER SCHUTZVERANTWORTUNG (R2P)

▪ SEIT DEM UN-GIPFEL 2005

NACH ENDE DES KALTEN KRIEGS (1990): WACHSENDE KRITIK AN DEN DEFIZITEN DES UN-SYSTEMS 

Charta der Vereinten Nationen (1945)

Kapitel VII – Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

Artikel 42

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen [Verbot von Waffengewalt] unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.

Quelle: UN-Charta, 26.6.1945 

♦  Seit Ende des Kalten Kriegs hat sich Russland aus internationalen Militäroperationen zurückgehalten, während die NATO-Staaten Regionalkonflikte gewaltsam zu lösen vorgaben. Doch stießen ihre Interventionen im Irak, Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien zunehmend auf Kritik, verletzten sie doch ganz offensichtlich die Souveränitätsrechte dieser Staaten. Um diese völkerrechtlich zu legitimieren, entwickelten Experten zuerst das Konzept der „humanitären“ Intervention und schließlich die Schutzverantwortung (R2P) (Zangl 2002).

♦  Die UN-Charta gestattet in Artikel 42 in Ausnahme-Situationen den Einsatz militärischer Zwangsmaßnahmen (vgl. linke Spalte, UN-Charta, 26.6.1945). In 2000 beauftragte die kanadische Regierung eine Kommission (ICISS) damit, Wege auszuloten, um im UN-System ein „Recht auf humanitäre Intervention“ zu verankern. Im Falle schwerer Menschenrechtsverletzungen sollte das Prinzip der Nichteinmischung einer internationalen Schutzverantwortung zugunsten ausländischer Streitkräfte weichen (ICISS-Report 2001: 85; e-book, Synopsis (1) B).

DIE UN-GIPFEL 2005 / 2009: DIE VÖLKERRECHTLICHE DEFINITION DER SCHUTZVERANTWORTUNG

UN-Generalversammlung (12.1.2009)

Umsetzung der Schutzverantwortung
Bericht des Generalsekretärs

„[…] Im Anschluss daran wird eine Drei-Säulen-Strategie zur Förderung der von den Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel vorgegebenen Agenda skizziert, die sich wie folgt darstellt:

Säule eins 
Die Schutzverantwortung des Staates (Abschn. II)

Säule zwei
Internationale Hilfe und Kapazitätsaufbau (Abschn. III)

Säule drei
Rechtzeitige und entschiedene Reaktion (Abschn. IV) […].

51. Die Vereinten Nationen geben dem Dialog und der friedlichen Überzeugungsarbeit deutlich den Vorzug. Daher umfasst Säule drei zusätzlich zu den robusteren Schritten eine große Vielfalt von nicht mit Zwangsausübung oder Gewaltanwendung verbundenen Reaktionen nach den Kapiteln VI und VIII der Charta. Gemäß der Charta können viele dieser Maßnahmen vom Generalsekretär oder von regionalen oder subregionalen Abmachungen ohne ausdrückliche Ermächtigung des Sicherheitsrats ergriffen werden. […]“

Quelle: un.org, 2009.

♦   Der von Kanada eingebrachte Entwurf der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS – Internationale Kommission zu Intervention und Staatensouveränität) wurde vom UN-Weltgipfel 2005 gewürdigt, allerdings nur in Teilen übernommen. Die UN legten die Schutzverantwortung für die Bevölkerung zuallererst in die Hände der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten (un.org, 2005: 22). Über den Einsatz militärischer Zwangsmaßnahmen nach Artikel 42 der UN-Charta kann weiterhin nur der Sicherheitsrat, nicht dagegen die Generalversammlung entscheiden. Eine Änderung im Völkerrecht gab es also nicht.

♦  Ähnliches gilt für den UN-Millenniums-Gipfel 2009, auf dem das Konzept der Schutzverantwortung weiterentwickelt wurde. Wie der UN-Ge­neralsekretär in seinem Bericht ausführt, besteht es seither aus drei Säulen. Die letzte Säule umfasst „kollektive Maßnahmen“, die der Generalsekretär auch unabhängig vom Sicherheitsrat und ohne Zustimmung des betreffenden Staats treffen kann. Diese sind zuallererst der Prävention und dem friedlichen Dialog mit den Konfliktparteien verpflichtet. Zwangsmaßnahmen und insbesondere Gewaltanwendungen bleiben gemäß UN-Charta das letzte Mittel und bedürfen nach wie vor der Zustimmung des Sicherheitsrats (un.org, 2009: 23). Somit hat sich auch auf diesem UN-Gipfel nichts Grundlegendes geändert.

INTERPRETATIONEN UND MISSBRAUCH DES R2P-KONZEPTS DURCH INTERNATIONALE AKTEURE

Sitzung des UN-Sicherheitsrats zum Begriff der „Russophobie“,14.3.2023

„Der Sicherheitsrat hörte heute in einer von der Russischen Föderation beantragten Sitzung abweichende Aussagen von drei Berichterstattern – zwei, die auf die Russophobie in der Ukraine hinwiesen, und einen, der diese Behauptung als koloniales Bestreben zur Rechtfertigung von Kriegsverbrechen zurückwies. […].“

Dmitry Vasilets, stellvertretender Vorsitzender der ukrainischen Gewerkschaft der Juristen, erklärte, er spreche im Namen von Millionen russischer Bürger in der Ukraine, und fügte hinzu, dass das Sprechen der russischen Sprache ab 2020 in Schulen und ab 2021 in Kinos, öffentlichen Gebäuden und anderen Orten verboten sei. ‚Das ist eine Barbarei, die von [dem ukrainischen Präsidenten Wolodimir] Selenskyj gesetzlich verankert wurde‘, erklärte er und betonte, dass der Gebrauch der eigenen Muttersprache ein völkerrechtlich geschütztes Menschenrecht sei.  Unter Verweis auf verschiedene Fälle von Diskriminierung, auch auf Plattformen der sozialen Medien, erklärte er, dass ‚die russische Sprache allmählich zerstört wird‘. […]

Timothy Snyder, Professor für Geschichte an der Yale University, wies darauf hin, dass der Begriff „Russophobie“ ein Versuch sei, die Kriegsverbrechen der Russischen Föderation in der Ukraine zu rechtfertigen. Der Schaden, der den Russen und der Kultur der Russischen Föderation zugefügt werde, sei in erster Linie auf Moskaus eigene Politik und Handlungen zurückzuführen, entgegnete er und verwies auf die Abwanderung kreativer Russen aufgrund der Invasion der Ukraine; Zerstörung des unabhängigen russischen Journalismus; Angriffe auf Kultur, Bücher, Museen und andere Sehenswürdigkeiten; Massenmorde an Russischsprachigen und Bürgern; und Proklamationen des Staatsfernsehens der Russischen Föderation. Die Behauptung, die Ukrainer seien an einer Krankheit namens „Russophobie“ erkrankt, sei lediglich koloniale Rhetorik und Teil einer umfassenderen Strategie der Hassrede, betonte er.“   

Quelle: UN-SC, 14.3.2023

♦   Doch wurden auf dem UN-Milleniums-Gipfel 2009 bestehende Instrumente der Konfliktprävention genutzt und ausgebaut. Neu ist seit 2008 die Ernennung eines Sonderberaters des Generalsekretärs für die Schutzverantwortung (R2P). Er teilt sich ein gemeinsames Amt mit dem Sonderberater für die Verhütung von Völkermord, das schon 2004 gegründet worden war (un.org, Genocideprevention). Der R2P-Verantwortlichen erstellt jährliche Berichte zur Umsetzung des Schutzkonzepts (un.org, R2P) und gibt Stellungnahmen zu UN-Entscheidungen und -Positionen heraus (un.org, Statements).

♦   Nach wie vor will der Unterstützerkreis des ICISS-Konzepts die Schutzverantwortung zu einer völkerrechtlichen Norm aufwerten. Er gründete das Globale Zentrum für die Schutzverantwortung (GCR2P), das sich auf Regierungen einflussreicher UN-Mitglieder und auf NGOs wie Human Rights Watch, International Crisis Group, Oxfam International, Refugees International und das World Federalist Movement stützen kann (GCR2P, About). Es bildet den Kern eines Netzwerks aus nationalen Regierungen und ca. 50 weiteren NGOs: die Internationale Koalition für die Schutzverantwortung (ICR2P).

♦  Am Beispiel der Ukraine zeigt sich der Missbrauch des R2P-Konzepts. Denn nach dem Sturz der ukrainischen Regierung Anfang 2014, wären präventive UN-Maßnahmen notwendig gewesen: Im Gegensatz zur Krim eskalierte in den ostukrainischen Regionen die Gewalt zwischen der russischsprachigen Minderheit und dem ukrainischen Militär. Doch weder das UN-Büro zur Prävention von Völkermord und der Schutzverantwortung (vgl. un.org, Statements) noch das Netzwerk Globale Zentrum für die Schutzverantwortung (GCR2P) hatten sich vor Kriegsbeginn mit der Lage in der Ostukraine befasst (vgl. hierzu linke Spalte) 

MILITÄR-INTERENTIONEN

▪ KOSOVO, LIBYEN UND DIE UKRAINE IM VERGLEICH

DIE BLAUPAUSE FÜR SPÄTERE MILITÄR-INTERVENTIONEN: DER KOSOVO-KONFLIKT IN EX-JUGOSLWIEN

EU scheitert mit Vermittlungsversuch zwischen Serbien und Kosovo

„Brüssel. Bemühungen der EU um eine Entschärfung der schweren Spannungen zwischen Serbien und dem Kosovo sind erneut gescheitert. Bei Vermittlungsgesprächen am Donnerstag in Brüssel habe der kosovarische Regierungschef Albin Kurti einen Vorschlag zur Deeskalation nicht akzeptiert, erklärte der EU-Außenbeauftragte Josep Borrell nach stundenlangen Verhandlungen in Brüssel. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic hingegen hätte ihn mitgetragen.

Konkret sah der Vorschlag nach Angaben von Borrell vor, gleichzeitig an der Umsetzung von Forderungen Serbiens und des Kosovos zu arbeiten. Demnach hätte mit dem Aufbau des bereits vor Jahren vereinbarten Verbands von Gemeinden mit serbischer Bevölkerungsmehrheit im Kosovo begonnen werden sollen, während gleichzeitig Schritte hin zu einer Anerkennung des Kosovos durch Serbien unternommen worden wären. Kurti habe aber leider auf einer De-facto-Anerkennung als erstem Schritt bestanden, sagte Borrell. […]“ 

Quelle: handelsblatt.com, 14.9.2023

♦  Die NATO begründete 1999 ihre militärische Intervention in Jugoslawien mit dem Argument, in der Provinz Kosovo „schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte [zu] unterbinden und eine humanitäre Katastrophe [zu] verhindern“ (bundesregierung.de, 24.3.1999): Der Konflikt zwischen Serben und Kosovo-Albanern konnte mit militärischen Mitteln jedoch nicht gelöst werden. Im Gegenteil haben sich in den letzten 25 Jahren die Feindbilder weiter verfestigt (vgl. linke Spalte). 

♦  Profitiert haben davon in erster Linie die USA, die seither dort ihren weltweit drittgrößten US-Militärstützpunkt außerhalb der USA unterhalten (nzz.ch, 17.10.2022). Ihr Camp Bondsteeel ist ein rechtsfreier Raum, wo Menschenrechte aufgehoben sind, wie der Menschenrechtsbeauftragte des Europarates, Alvaro Gil Robles, berichtete (spiegel.de, 5.12.2005). Auch der UN-Ombudsmann im Kosovo, Marek Nowicki, sprach über das Geheimgefängnis im Kosovo, „das keiner externen zivilen oder juristischen Kontrolle unterliegt“ (focus.de, 11.12.2013).

♦  Würden die NATO-Staaten den Minderheitenkonflikt in der Ukraine nach demselben Maßstab beurteilen wie der im ehemaligen Jugoslawien, müssten sie die abtrünnigen Republiken an der Seite Russlands gegen das ukrainische Militär verteidigen. Vergleichbar zu Serbien, dass seinerzeit den Autonomiestatut der Provinz Kosovo infrage stellte, hat Kiew 2014 die Autonomie der Krim aufgehoben. Doch steht die NATO seither nicht an der Seite der russischsprachigen Ukrainer, sondern unterstützt Kiew dabei, den Separatismus mit Gewalt zu bekämpfen.   

MISSBRAUCH DER „HUMANITÄREN INTERVENTION IN LIBYEN ZUM REGIMEWECHSEL

Libyen: Gemeinsame Erklärung von Präsident Sarkozy und Premierminister Cameron (28.3.2011)

„Am 29. März wird die internationale Gemeinschaft in London zusammenkommen, um Libyen in eine neue Zukunft zu begleiten. Eine neue Zukunft, in der das libysche Volk vom Joch der Gewalt und Unterdrückung befreit wird und frei sein wird, über seine eigene Zukunft zu entscheiden.

Die vergangenen zehn Tage waren geprägt von Ereignissen von größter Bedeutung. Nach dem Aufruf der Arabischen Liga zum Schutz der libyschen Bevölkerung verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 17. März eine wegweisende Resolution, um die Zivilbevölkerung vor der Gewalt zu schützen, die Gaddafis Kriegsmaschinerie gegen sie entfesselt hat. […]

Unsere Länder sind entschlossen, die Resolution Nr. 1973 des Sicherheitsrats weiterhin umzusetzen, um das libysche Volk zu schützen. Andere europäische Länder und die arabische Welt schließen sich uns an. Erst wenn die Bevölkerung in Sicherheit ist, nicht mehr von Angriffen bedroht ist und die Ziele der Resolution Nr. 1973 erreicht sind, werden die Militäroperationen beendet.

Wir betonen, dass wir keine militärische Besetzung Libyens in Betracht ziehen, die gegen die Bedingungen der Resolution verstoßen würde. Wir bekräftigen unser nachdrückliches Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Integrität und nationale Einheit Libyens. […]“

Quelle: Französische Botschaft in Wien, at.ambafrance.org, 28.3.2011

♦   Ein prägnantes Beispiel für den Missbrauch der Schutzverantwortung ist die „humanitäre“ Intervention in Libyen im Frühjahr 2011. Sie ist bisher die einzige und wohl vorläufig letzte Mission der NATO, die mit R2P begründet und vom UN-Sicherheitsrat autorisiert wurde. Es handelt sich um die Resolution 1973 vom 17.3.2011, mit der eine Eskalation des libyschen Bürgerkriegs verhindert und eine „nachhaltige und friedliche Lösung“ zwischen dem Gaddafi-Regime und den Aufständischen gefunden werden sollte (UN-Resolution 1973, Punkt 2)

♦  Der UN-Beschluss erlaubte UN-Mit­gliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Flugverbotszone zu überwachen. Führende NATO-Staaten betrachteten dies jedoch als Zustimmung für eine Militärintervention. Frankreich und das Vereinigte Königreich gaben sich nicht damit zufrieden, dass der libysche Außenminister Mussa Kussa einen Waffenstillstand anbot (faz.net, 18.3.2011). Am 19.3. begann das französische Militär mit Angriffen auf libysche Streitkräfte, die erst am 31.10.2011, nach dem Tod des libyschen Staatschefs endeten.

♦  Ein Jahr nach Beginn der „humanitären“ Intervention veröffentlichte der UN-Menschenrechts­rat einen umfangreichen Bericht. Darin wird nicht nur das Gaddafi-Regime beschuldigt, gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen zu haben. Zivile Opfer habe es auch infolge der NATO-Luft­schläge gegeben (ohchr.org, 8.3.2012: 16). Diese haben letztlich einen libyschen Bürgerkrieg angefacht, der seit 12 Jahren andauert und die angrenzenden Staaten Nordafrikas destabilisiert.

DER UKRAINE-KRIEG BEGANN 2022 WIE DIE ZAHLREICHEN NATO-MILITÄRINTERVENTIONEN SEIT 1999

Text der Ansprache des russischen Präsidenten Wladimir Putin (24.2.2022)

„Heute halte ich es erneut für notwendig, auf die tragischen Ereignisse im Donbass und auf die Schlüsselfragen der Gewährleistung der Sicherheit Russlands selbst zurückzukommen. […]

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion begann tatsächlich eine Neuaufteilung der Welt […].
 
Trotz allem haben wir im Dezember 2021 erneut versucht, uns mit den USA und ihren Verbündeten auf die Grundsätze der Gewährleistung der Sicherheit in Europa und auf die Nichterweiterung der NATO zu einigen. Es ist alles umsonst. Die Position der USA hat sich nicht geändert. Sie halten es nicht für notwendig, mit Russland über diese für uns zentrale Frage zu verhandeln, indem sie ihre eigenen Ziele verfolgen und unsere Interessen vernachlässigen. […]
 
Der weitere Ausbau der Infrastruktur des Nordatlantischen Bündnisses und die militärische Erschließung der Territorien der Ukraine sind für uns inakzeptabel. Der Punkt liegt natürlich nicht in der NATO-Organisation selbst – sie ist nur ein Instrument der US-Außenpolitik. Das Problem ist, dass in den an uns angrenzenden Gebieten – ich möchte darauf hinweisen, dass es sich um unsere eigenen historischen Territorien handelt – ein uns feindlich gesinntes ‚Anti-Russland‘ entsteht, das unter volle externe Kontrolle gestellt wurde, von den Streitkräften der NATO-Länder intensiv besiedelt und mit modernsten Waffen vollgepumpt wird. […]
 
Das ist nicht nur eine reale Bedrohung für unsere Interessen, sondern auch für die Existenz unseres Staates und seiner Souveränität. Das ist die rote Linie, die immer wieder genannt wurde. Sie wurde überschritten. […]“
 
 

♦   In seiner Ansprache zu Kriegsbeginn (24.2.2022) sprach Präsident Wladimir Putin offen über die Beweggründe der Militärintervention. Das Motiv, einen Genozid im Donbass zu verhindern, stand offiziell im Vordergrund (vgl. ria.ru, 24.2.2022). Sie war dem innenpolitischen Druck geschuldet, den die Kommunistische Partei Russlands mit ihrem Parlamentsantrag zur Anerkennung der separatistischen Regionen der Ost-Ukriane aufgebaut hatte (Riedel 2022/7: 5). 

♦   Das eigentliche Motiv aber war und ist sicherheitspolitischer Natur. Moskau sieht sich durch die kontinuierliche Ostererweiterung der NATO bedroht (ria.ru, Putin, 24.2.2022, linke Spalte). Dabei geht es der Ukraine nicht nur um eine atomare Wiederbewaffnung mit Hilfe der NATO. Kiew stellt zudem Russlands Nachfolge der Sowjetunion in den UN und dessen Sitz im UN-Sicherheitsrat in Frage. Die russische Militärintervention ist somit auch als Reaktion auf einen drohenden Autoritätsverlust zu sehen, sowohl innenpolitisch wie auch auf internationalem Parkett.

♦   Ehrlicherweise hat Moskau seine Militäroperation in der Ukraine nicht als „humanitäre Intervention“ im Sinne des R2P-Konzepts bezeichnet. Gleichwohl wirft der Ukraine-Konflikt die Frage auf, wie es mit den internationalen Standards zur Ächtung von Genozids und zum Menschenrechts- und Minderheitenschutz weiter gehen wird. Die Mitgliedstaaten der NATO und EU, die diese Standards initiiert haben, schweigen dazu seit zwei Jahren. Sie setzen sich dem Vorwurf aus, diese nur für ihre eigene Bevölkerung zu fordern, andern Staaten ähnliche Bemühungen jedoch in Abrede zu stellen (Riedel 2022/1, Riedel 2022/7).

WICHTIGE QUELLENTEXTE

▪ DIESER BEITAG BASIERT AUF FOLGENDEN QUELLEN:

at.ambafrance.org, 28.3.2011, Libye-Déclaration conjointe de Nicolas Sarkozy, Président de la république française et de David Cameron, Premier ministre du Royaume-Uni (28.3.2011).

bmvg.de, 2018: 20, Bundesministerium der Verteidigung, Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten, Berlin 20.2.2018.

bundesregierung.de, 24.3.1999, Die Bundesregierung, Erklärung von Bundeskanzler Gerhard Schröder zur Lage im Kosovo am 24. März 1999, Bulletin 13-99, 30. März 1999, Berlin.

council.gov.ru, 12.4.2023, Постановление Совета Федерации Федералного Собрание Российской Федерации, Об итоговом докладе парламентской комиссии по расследованию обстоятельств, связанных с созданием американскими специалистами биологических лабораторий на территории Украины, Москва [Beschluss des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation vom 12.04.2023 Nr. 130-SF „Über den Abschlussbericht der parlamentarischen Kommission zur Untersuchung der Umstände im Zusammenhang mit der Schaffung biologischer Laboratorien durch amerikanische Spezialisten auf dem Territorium der Ukraine“, Moskau].

eda.admin.ch, 2018: 34, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, ABC des humanitären Völkerrechts, Bern, 3. Auflage 2018.

faz.net, 18.3.2011, Nach UN-Resolution. Libyen kündigt sofortigen Waffenstillstand an, aktualisiert am 18.3.2011.

focus.de, 11.12.2013, Neue Beweise. Geheimgefängnisse in Osteuropa.

GCR2P, About, Global Centre for the Responsibility to protect, About us.

GCR2P, 31.5.2023, Global Centre for the Responsibility to protect, Ukraine.

handelsblatt.com, 14.9.2023, EU scheitert mit Vermittlungsversuch zwischen Serbien und Kosovo.

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icrc.org/de, Ukraine 2023, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Ukraine, Stand: 21.9.2023.

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