Bildquellen: Irish Defence Forces, Während der von Frontex geführten Operation Triton im südlichen Mittelmeer rettet das irische Flaggschiff LÉ Eithne zahlreiche Flüchtlinge, in: wikimedia.org, 15.6.2015, https://commons.wikimedia.org/wiki/File:LE_Eithne_Operation_Triton.jpg; Asylerstanträge 2022, eigene Zusammenstellung nach: bamf.de, Asyl 2022.
SEIT 2015 KOMMT ETWA JEDER DRITTE ASYLSUCHENDE INNERHALB DER EU-27 NACH DEUTSCHLAND
♦ Seit Inkrafttreten des Schengen-Vertrags 1985 und dessen Überführung in EU-Recht (2000) gibt es an den EU-Binnengrenzen keine Kontrollen des Waren- und Personenverkehrs mehr. Infolge seiner geographischen Lage kontrolliert Deutschland seine Außengrenzen nur noch auf Flughäfen. Während Unternehmen und Bürger davon profitierten, verzeichnete der deutsche Staat einen kontinuierlich Steuerungsverlust in der Asyl- und Migrationspolitik.
♦ Alle Bundesregierungen setzten bisher auf die europäische Karte: Mehr Kompetenzen für Brüssel würde den Kontrollverlust an den Außengrenzen kompensieren. Wie jedoch aktuelle Statistiken zeigen, haben sich diese Hoffnungen nicht erfüllt: Seit 2015 liegt der Anteil Deutschlands an den Asylsuchenden in der EU-27 kontinuierlich bei rund 30 Prozent, im ersten Quartal 2023 bei exakt 89.685 Asylanträgen bzw. 34 Prozent (bamf.de, Asyl 9/2023: 15).
♦ Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet nach unterschiedlichen Rechtsnormen: Nach nationalem Asylrecht erhielten 2022 von 228.673 Antragstellern nur 1.937 oder 0,8 Prozent Asyl (bamf.de, Asyl 2022: 37). Seit dem 1.12.2013 gewährt Deutschland nach europäischem und internationalem Recht auch den Status als Flüchtling, wodurch sich die Zahl der Anerkennungen 2022 auf 40.911 oder 17,9 Prozent erhöht hat. (a.a.O.).
♦ 2022 waren 80,1 Prozent der Antragsteller weder asylberechtigt noch als Flüchtling anerkannt. Doch gab es nur 49.330 oder 21,6 Prozent Ablehnungen (a.a.O.). Denn seit dem 1.12.2013 gibt es einen subsidiären Schutz (2022: 57.532 bzw. 25,2 Prozent), wenn im Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ droht oder einen Abschiebestopp, wenn „konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bestehen“ (2022: 30.020 bzw. 13,1 Prozent (a.a.O.: 34)
♦ Schließlich gab es 2022 noch 50.880 Personen oder 22,3 Prozent der Anträge, die in der Statistik als „formelle Entscheidungen“ erscheinen. Laut BAMF handelt es sich um Fälle, für die es laut Dublin-Vereinbarung (2013) nicht zuständig ist (a.a.O.: 35). Diese Migranten sind aus einem anderen Staat des Schengenraums (nicht identisch mit der EU-27 !) eingereist und müssten dort ihren Asylantrag stellen. Nur wenige werden in diese Länder zurückgebracht:
♦ Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Das Bundesamt in Zahlen 2022, Seite 29:
„An die Mitgliedstaaten überstellte Deutschland im Jahr 2022 insgesamt 4.158 Personen. Die Hauptstaatsangehörigkeiten der überstellten Personen waren dabei Afghanistan (785), Syrien (465), Irak (397), Algerien (300) und die Türkei (194). […]“
Das entspricht einer Quote von nur 8,2 Prozent der „Dublin-Fälle“ aus 2022, die ausgewiesen wurden.
ANTEIL DER ASYLSUCHENDEN AUS NAHOST (SYRIEN, TÜRKEI, IRAN, IRAK): 52,8 PROZENT (JAN-SEPT 2023)
♦ In 2022 kamen 53 Prozent der Asylsuchenden aus vier Herkunftsländern des Nahen Ostens, aus Syrien, Türkei, Irak und Iran. Dieser Trend setzte sich 2023 fort (bamf.de, Asyl 9/2023). Der Anteil der Muslime betrug 75,7 Prozent, zu denen Flüchtlinge aus Afghanistan und Somalia (17 und 2 Prozent in 2022) zu rechnen sind (bamf.de, Asyl 2022: 24). Zur Gruppe „Sonstige“ (19 Prozent) gehören u.a. Geflüchtete aus Israel/Palästina und Libyen, weil sie teils staatenlos sind.
♦ In all diesen Herkunftsländern des Nahen Ostens und Nordafrikas gibt es Krisen- und Kriegsgebiete mit Jahrzehnte alten Konfliktstrukturen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass Gewalt meist Gegengewalt hervorgerufen hat. Damit verschwimmen dort die Grenzen zwischen Opfern und Tätern. Organisationen des politischen Widerstands werden zu Tätern, wenn sie Gewalt als ein legitimes Mittel einsetzen und damit Menschenleben ihren politischen Zielen opfern.
♦ Die deutsche Flüchtlingspolitik gibt vor, wegen europäischer und humanitärer Standards bei der Einreise von Asylsuchenden auf Grenzkontrollen zu verzichten. Diese Begründung überzeugt nicht, weil nur durch eine Prüfung der Identität der Einreisenden gewaltbereite Täter aus Krisen- und Kriegsgebieten abgewiesen werden können. Verfolgte fürchten sich nicht vor deutschen Sicherheitskräften, sie suchen ganz im Gegenteil deren Schutz.
♦ Mit dem Kontrollverlust an den Außengrenzen können gewaltbereite Widerstandskämpfer einreisen und sich kriminelle Strukturen ausbreiten. Dies bedroht deutsche Staatsbürger, integrierte Einwanderer wie auch neu eingewanderte Flüchtlinge. Jene, die statt einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus nur einen subsidiären Schutz bekommen, geduldet oder nicht abgeschoben werden (in 2022: 80,1 Prozent, s.o.), rutschen leicht in die Kriminalität ab.
♦ Deutsche Bundesregierungen boten bisher gewaltbereiten oder antidemokratisch gesinnten Widerstandskämpfern Unterschlupf. Damit importierten sie willentlich die Konflikte fremder Staaten. Prägnante Beispiele hierfür sind der Krieg in Afghanistan, die Kurdenkonflikte (Türkei, Irak, Iran, Syrien, vgl. Riedel 2022/1) und der sogenannte Nahost-Konflikt zwischen Israel/Palästina. Hinzu kommt nun der Konflikt zwischen der Ukraine und Russland (Riedel 2022/4).
♦ Die Krise in Deutschland infolge der unkontrollierten Zuwanderung wird durch eine konzeptlose Außenpolitik verstärkt: Während Widerstandskämpfer frei agieren können, erhalten deren Herkunftsstaaten finanzielle Hilfen. Nach Afghanistan flossen 527 Millionen Euro in 2022 (bmz.de, 7.3.2023), in den Irak 3 Milliarden seit 2014 (bmz.de, 31.8.2023). Die Türkei erhielt seit 2011 von der EU 11 Milliarden Euro (germany.representation.de, 27.9.2023).
IMPORT DER NATIONALITÄTEN-KONFLIKTE AUS OSTEUROPA: WESTBALKAN UND UKRAINE
♦ Seit der EU-Osterweiterung verstärken sich alte Nationalitätenkonflikt. Sie waren durch den Zerfall multiethnischer Monarchien Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts entstanden. Die modernen Nationalstaaten folgten nach 1919 einem politischen Nationsmodel, so auch in Westeuropa nach dem II. Weltkrieg. Dagegen konservierten die sozialistischen Staaten Osteuropas alte wie neu geschaffene ethnisch-kulturelle Identitäten mit Vertretungsrechten als Ersatz für eine demokratische Teilhabe.
♦ Beim Beitritt Ungarns, Rumäniens und der Slowakei (2004) wurden diese historischen Konflikte nicht vertraglich geregelt, so das die EU seither mit Konflikten zwischen Sprachminderheiten konfrontiert ist (Riedel 2012). Ähnliches gilt für die baltischen Staaten, die ihren russischsprachigen Minderheiten die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Für Deutschland waren diese Verstöße gegen Menschen- und Minderheitenstandards des Europarats kein Thema im Beitrittsprozess.
♦ Dagegen zeigte die EG / EU dem ehemaligen Jugoslawien die rote Karte. Sie lehnte 1992 dessen Antrag auf eine EU-Mitgliedschaft mit der Begründung ab, dass es ungelöste Nationalitätenkonflikte hätte. Bei der Aufnahme Kroatiens (2013) nahm die EU es nicht so genau. Nordmazedonien, Serbien und Montenegro wies Brüssel dagegen ab, entschädigte sie mit einer visafreien Einreise (dw.com, 16.7.2009). Damit begann der unkontrollierte Zuzug und Import der Balkankonflikte.
♦ Nachdem sich Jugoslawien, das politisch durch eine Föderation zusammenhielt, in kulturell-ethnische Nationalstaaten aufgelöst hat, gibt die EU heute allen eine Beitrittsperspektive (germany.representation.ec, 6.12.2022). Dabei haben die mit Gewalt und Kriege durchgesetzten Staatsgründungen die Konflikte nicht gelöst, sondern strukturell verstärkt. In Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien / Kosovo verhindern politisierte Minderheiten und Mehrheiten eine funktionierende Staatlichkeit.
♦ Mit der Staatsgründung (1992) machte auch die Ukraine die ethnisch-nationale Zugehörigkeit ihrer ukrainischen Sowjetrepublik zur Staatsangehörigkeit. Dadurch wurden die Ukrainer russischer Muttersprache – ein Drittel der Bevölkerung – zu einer Minderheiten (neben der ungarisch- und rumänischsprachigen Bevölkerung). Seit 2014 beschneidet Kiew sukzessive den Minderheitenschutz (Riedel 2022/4: 7). Heute ist Russisch aus der Öffentlichkeit verbannt (spiegel.de, 22.4.2023)
♦ 2017 hob EU die Visumspflicht für die Ukraine auf. Auch Deutschland verlangte keine Gegenleistungen und unterminierte somit als Schirmherrin die Minsker Vereinbarungen (2015) zur Lösung der Konflikte in Donezk und Lugansk. Heute unterstützt die Bundesregierung den EU-Beitrittsprozess der Ukraine (bundesregierung.de, 15.9.2023), obwohl sie die Kopenhagener Beitrittskriterien (u.a. Minderheitenschutz) nicht erfüllt (osteuropa.lpb-bw.de, EU-Beitritt).
♦ Die Vergabe der Visumsfreiheit verstärkte den Kontrollverlust der EU an ihren Außengrenzen. Denn die Staaten Ost- und Südosteuropas haben ihre eigenen Visa-Gesetze: 2017 hob Serbien für Inder die Visumspflicht auf. Es folgten Tunesier und Türken, die ohne Kontrollen nach Serbien einreisen und in den Schengenraum gelangen können. Die Ukraine hat Visa-Abkommen mit der EU, den Staaten am Golf und des postsowjetischen Raums (Vikna.tv, 10.9.2023).
♦ Somit haben Migranten aus den postjugoslawischen und postsowjetischen Staaten sowie aus Nahost freien Zutritt zum Schengenraum. Nicht wenige bleiben nach Ablauf der gesetzten Frist in der EU, erscheinen aber ohne Asylantrag in keiner Statistik. Diese erfassen nur gemeldete Ausländer. Doch allein diese Bevölkerungsgruppe ist in Deutschland seit 2015 um 47 Prozent gestiegen, von 9,1 auf 13,4 Millionen (destatis.de, 1.6.2023). Die ca. eine Million Ukrainer kommen hinzu. Sie werden noch nicht berücksichtigt.
IMPORT DER RELIGIONS-KONFLIKTE AUS DEM NAHEN OSTEN: TÜRKEI, IRAK, SYRIEN UND ISRAEL
♦ Nationalitätenkonflikte gibt es seit dem Zerfall des multiethnischen Osmanischen Reichs (1919) im gesamten Nahen Osten. Das Modell des politischen Nationalstaats, der Partizipationsrechte unabhängig von kulturellen Zugehörigkeiten gewährt, ist dort kaum anzutreffen. Die nationalstaatlichen Identitäten sind häufig eine Kombination aus sprachlichen und religiösen Faktoren. Im Herrschaftsanspruch jeweils einer dominanten Gruppe liegen sämtliche Konfliktursachen.
♦ Während Deutschland derzeit die defizitäre Minderheitenpolitik auf dem Balkan und in der Ukraine milde beurteilt, schaut sie bei der Türkei genauer hin. Doch statt Ankaras Bemühungen um einen Ausgleich mit der kurdischen Minderheit zu würdigen (Gürbey 2012), unterstützen EU-Mitglieder den gewaltsamen Widerstand im Südosten der Türkei. Berlin sieht zu, wie „die Rekrutierungsaktivitäten der PKK in Deutschland auf hohem Niveau verbleiben“ (verfassungsschutz.de 2023).
♦ So sehr Deutschland die Diskriminierung der kurdischsprachigen Bevölkerung kritisiert, so wenig setzt sie der türkischen Religionspolitik etwas entgegen. Seit Jahrzehnten lässt sie Ankaras staatliche Religionsaufsichtsbehörde DIYANET (DİTİB) in den deutschen Bundesländern gewähren. Diese Institutionen vertreten den türkischen Staatsislam und seit 2002 das islamistische Programm der AKP-Regierung. Der religiöse Pluralismus ist ihnen ein Fremdwort (Riedel 2017: 35).
♦ Der Irak ist ein Beispiel dafür, dass sich in Nahost ein sprachlich-kultureller und religiöser Pluralismus nur langsam entwickelt. Erste Toleranzmodelle gehen auf die osmanischen Reformen Mitte des 19. Jh. zurück, wurden aber durch die Kolonialmächte jäh unterbrochen. Das heutige Staatsmodell des Iraks haben die USA etabliert (2005). Danach gibt es keine Iraker mehr als politische Wertegemeinschaft, sondern nur noch Kurden, Schiiten und Sunniten (Riedel 2022/1).
♦ Deutschland übernahm nicht nur im Falle des Irak, sondern auch im Syrienkonflikt die Positionen der USA. Diese unterstützen islamistische Gruppierungen mit dem Ziel eines Regimewechsels. In der Folge gewährt Deutschland nicht nur syrischen Flüchtlingen, sondern auch gewaltbereiten, kurdischen und islamistischen Widerstandskämpfern Asyl und Flüchtlingsstatus (dw.com/de, 7.4.2018). Dies verstärkt die Gefahr einer Instrumentalisierung der deutschen Asylpolitik.
♦ Besonders widersprüchlich bleibt die deutsche Nahostpolitik. Bis zum 9.10.2023 zahlte sie ein Viertel der EU-Hilfsgelder für die palästinensische Autonomiebehörde, ohne die Geldflüsse zu kontrollieren (deutschlandfunk.de, 24.10.2023). Nach dem Anschlag der Hamas wendete sie ihren Kurs um 180 Grad. Nun bietet sie Israel bedingungs- und konzeptionslos Militärhilfe an (br.de, 12.10.2023). Diese Widersprüche bringen die innere Sicherheit in große Gefahr.
BESTIMMUNG EIGENER INTERESSEN UND ANWENDUNG BESTEHENDER GESETZE
♦ Je nach politischer Großwetterlage unterstützt Deutschland mal das Selbstbestimmungsrecht Israels, mal das der Palästinenser, ein anderes mal das der Kurden im Irak, Syrien und der Türkei, nicht zu vergessen die Ukraine. Die eigenen nationalen Interessen bleiben dagegen in Deutschland unter einem Mantel des Schweigens verborgen. Werden sie dennoch zum Thema gemacht, folgt sofort der Hinweis auf internationale oder europäische Verpflichtungen (bmvg.de 2016).
♦ Defacto aber stehlen sich Regierungspolitiker mit dem Verweis auf bündnispolitische Verpflichtungen aus der Verantwortung für die prekäre innenpolitische Lage. Sie kaschieren die Defizite einer eigenständigen Außenpolitik. Dabei gibt es diese Verpflichtungen, wie vielfach behauptet, überhaupt nicht. Es gibt keine Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung anderer Staaten oder NGOs. Richtig ist vielmehr, dass Deutschland nicht die Souveränitätsrechte anderer Länder durch finanzielle Abhängigkeiten beschneiden darf.
♦ Dies gilt insbesondere für die Mitarbeit in internationalen Organisationen, wie in der UN, OSZE, NATO, Europarat und sogar in der EU. Sie beruht auf dem Prinzip der nationalen Selbstbestimmung und der Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis. Auch nach der Übertragung von Souveränitätsrechten auf supranationale Institutionen wie im Falle der EU-Währungs- und Handelspolitik können diese gemäß Völkerrecht jederzeit zurückgenommen werden (Ipsen 2018 § 8, 32).
♦ Auch bei der Migrations- und Asylpolitik sowie bei Vereinbarungen zur Grenzüberwachung dürfen sich Staat aus internationalen und europäischen Verträgen zurückziehen. Dies gilt nicht nur für UN-Pakte (z.B. zu Menschenrechten, Migration, Pandemie) sondern ebenso für EU-Verträge: Das Völkerrecht garantiert jedem Staat ein Beitritts- und Austrittsrecht. Ein Hindernis ist nur die Furcht vor unerwünschten Konsequenzen wie z.B. Wirtschaftssanktionen, politische Isolation, etc.
♦ EU-Mitglieder greifen immer wieder auf Art. 16, 25 u.a. des Schengen-Vertrags zurück, um Kontrollen an ihren Außengrenzen wiedereinzuführen (insbesondere Frankreich, vgl. home-affairs.ec). Sie brauchen keine Genehmigung der EU-Kommission, sondern müssen diese nur in Kenntnis setzen. Drohungen aus Brüssel ist reine Symbol- und Machtpolitik (euractiv.de, 17.5.2023), denn Schengen- und Dublin-Vereinbarungen tasten die Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten im Prinzip nicht an (Riedel 2020).
♦ Da Deutschland die negativen Folgen der EU-Visumspolitik massiv zu spüren bekommt, sollte es diesbezüglich über eine Aussetzung nachdenken und für bestimmte Staaten die Visumspflicht wiedereinsetzen. Dies kann jedoch nur funktionieren, wenn es flächendeckende Kontrollen an den Außengrenzen gibt. Das heißt: Grenzkontrollen, auch punktuelle, bleiben unwirksam, solange die visumsfreie Einreise in den Schengenraum so bleibt, wie sie derzeit ist.